Unsere wichtigsten Auftraggeber sind der Jugendhilfedienst der DG und der Jugendgerichtsdienst des Gerichtsbezirks Eupen. Die Anfragen sind dann geplant und werden durch Jugendhilfeverträge und Gerichtsbeschlüsse oder -urteile festgehalten.
Familien oder Familienmitglieder können sich nicht direkt an uns wenden. Alle Anfragen werden über die Dienste der Jugendhilfe oder das Jugendgericht an uns herangetragen.
Der Jugendhilfedienst (JHD): die freiwillige/einvernehmliche Jugendhilfe
Der Jugendhilfedienst (JHD) ist für Kinder und Jugendliche (0-18 Jahre) zuständig, die sich in schwierigen Lebenslagen befinden. Ein Team von Sozialarbeitern berät und unterstützt sie, ihre Eltern und andere Betroffene. Die Zusammenarbeit erfolgt auf freiwilliger Basis. Das Ziel ist der Schutz der Minderjährigen.
Wer kann sich an den Jugendhilfedienst wenden?
Alle Kinder und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die ihren Wohnsitz in der DG haben, ihre Erziehungsberechtigten oder ihre Bezugs- oder Vertrauenspersonen.
Das Jugendgericht/der Jugendrichter: die zwingende gerichtliche Jugendhilfe
Der Jugendrichter oder das Jugendgericht kann im Rahmen der Jugendhilfe eine oder mehrere Jugendhilfemaßnahmen anordnen.
Der Jugendgerichtsdienst (JGD)
Die Staatsanwaltschaft und das Jugendgericht beauftragen den JGD u.a. bei:
- Gewalt gegen Kinder und Jugendliche
- seelischer und körperlicher Vernachlässigung von Kindern und Jugendlichen
- seelischer und körperlicher Misshandlung von Kindern und Jugendlichen
- sexuellem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen
- Jugendlichen, die mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind
Die Mitarbeiter des JGD nehmen mit den Familien Kontakt auf, sobald sie von den Justizbehörden damit beauftragt wurden, und erstellen einen Bericht zur Lage.
Der JGD organisiert ebenfalls die Umsetzung der vom Jugendgericht oder vom Jugendrichter angeordneten Maßnahmen.